dd) Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Einspracheverfahren sei durch einen Einspracheentscheid abzuschliessen, und dass die Korrekturveranlagung keinen solchen darstelle, sei schon äusserlich klar erkennbar, zumal sie keinen Hinweis auf das Einspracheverfahren enthalte. Zwar komme es in der Praxis vor, dass statt eines förmlichen Einspracheentscheids ein sog. Rektifikat erlassen werde; diese im StG nicht vorgesehene Erledigungsart werde aber nur angewendet, wo sich die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige über die Einspracheerledigung einig seien.