Steuerkommissär billigten dieses Verfahren stillschweigend, das grundsätzlich nur zur Anwendung komme, wenn aufgrund einer Einsprache eine Verhandlung zu einem übereinstimmenden Ergebnis geführt habe oder die Veranlagung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet sei. Bei grösseren Differenzen, die nicht auf dem Verhandlungsweg bereinigt werden könnten, erfolge nie eine Korrekturveranlagung. dd)