In der Praxis würden in Ausnahmefällen Einsprachen auf dem Rektifikatswege (mit Korrekturveranlagung) erledigt. Dabei korrigiere das Gemeindesteueramt die im Einspracheverfahren beanstandeten Faktoren entsprechend dem Einsprachebegehren oder dem Ergebnis aus der Korrespondenz oder der Besprechung mit der steuerpflichtigen Person von sich aus, ohne dass hierüber die Gesamtsteuerkommission einen förmlichen Beschluss fasse. Die Steuerkommission und der (in der Regel zuvor orientierte) kantonale 2004 Kantonale Steuern 137