Die Zustellung der diesbezüglichen Korrektur erfolgte lediglich an den Pflichtigen zur Kenntnisnahme." Der Einspracheentscheid sei erst später erfolgt und korrekt eröffnet worden. cc) Das KStA vertritt die Auffassung, bei der "korrigierten Rechnung" vom 18. Januar 2001 könne es sich nicht um einen Einspracheentscheid handeln, denn zu jenem Zeitpunkt habe es an einem entsprechenden Entscheid der Steuerkommission Y. gefehlt, und die Formalien eines Einspracheentscheides gingen der Rechnung ab. In der Praxis würden in Ausnahmefällen Einsprachen auf dem Rektifikatswege (mit Korrekturveranlagung) erledigt.