a) aa) Die Beschwerdeführer bringen vor, damit sei die ursprüngliche Veranlagung vom 20. Dezember 1995 aufgehoben und das Verfahren abgeschlossen worden. ... Es sei keinesfalls unüblich, dass bei Gutheissung einer Einsprache lediglich eine Korrekturveranlagung (Rektifikat) anstelle eines formellen Einspracheentscheids - dem sie inhaltlich gleichkomme - zugestellt werde. Der Steuerpflichtige müsse sich darauf verlassen dürfen, dass es sich dabei um eine gültige neue Veranlagung handle. bb) Das Regionale Steueramt X. als zuständiges Gemeindesteueramt hat im Rekursverfahren zur Erklärung ausgeführt, nach Interventionen der Beschwerdeführer sei entgegenkommenderweise "die