36 Korrekturveranlagung (Rektifikat). - Eine während laufendem Einspracheverfahren erfolgende neue Veranlagung (Korrekturveranlagung, Rektifikat) ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch für die Steuerbehörden verbindlich. - Gegen eine äusserlich als Veranlagung der Gemeindesteuerkommission erscheinende Veranlagung können die Steuerbehörden nicht nachträglich einwenden, sie sei vom Gemeindesteueramt eigenmächtig erlassen worden und basiere nicht auf einem entsprechenden Beschluss der Steuerkommission. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. März 2004 in Sachen A.W. gegen Steuerrekursgericht.