35 Verständigung (Vergleich) im Veranlagungsverfahren. - (Beschränkte) Zulässigkeit der Verständigung. - Obwohl die Anfechtung mit Rechtsmitteln zulässig bleibt, entspricht es dem Sinn der Verständigung, dass sie beidseitig verbindlich sein soll. Die Verbindlichkeit kann sich namentlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. August 2004 in Sachen U.S. gegen Steuerrekursgericht. Zur Publikation vorgesehen in StE 2005.