Abzustellen ist auf einen objektiven Massstab, auf den Preis, den die Gesellschaft für ihre Leistung mit einem unabhängigen Dritten vereinbart hätte (StE 2003, B 72.14.2 Nr. 31; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 274 f.; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 109 ff.). Wenn streitig ist, ob zwischen den gegenseitigen Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht, ist es Sache der Steuerbehörden, das offensichtliche Missverhältnis bzw. die verdeckte Gewinnausschüttung zu beweisen (erwähnter VGE vom 2. Juli 2003, S. 6 f.; StE 1999, 2004 Kantonale Steuern 135