O., § 10 N 32.6, je mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Begünstigung beabsichtigt war. Der Gewinn wird diesfalls nicht bei der Gesellschaft ausgewiesen, wo er erwirtschaftet wurde, sondern bei der mit dieser verbundenen oder ihr nahestehenden Person. Der Grund der Zuwendung findet sich im gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnis. Sie ist verdeckt, weil sie hinter einer schuldrechtlichen Vereinbarung versteckt wird (Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 103). c)