Steuerrecht, Bd. I/2a [DBG], Basel/Genf/München 2000, Art. 58 N 55 ff., je mit Hinweisen). b) Eine Aufwendung ist nicht geschäftsmässig begründet, sondern als sog. verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn eine Leistung ausgerichtet wird, der keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, mit der Leistung ein Anteilsinhaber (oder eine ihm nahestehende Person) begünstigt wird und das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe erkennbar war (erwähnter VGE vom 2. Juli 2003, S. 5 f.; StE 2002, B 24.4 Nr. 64; Brülisauer/Kuhn, a.a.O., Art. 58 N 104; Mühlebach/Bürgi, a.a.O., § 10 N 32.6, je mit Hinweisen).