2. a) Steuerlich anerkannt sind nur die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Sie finden sich im Gesetz nicht definiert. Hingegen hält § 8 VAStG in beispielhafter Aufzählung fest, was als offene oder verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geschäftsmässig nicht begründete Aufwendung zur Aufrechnung gelangt. Die geschäftsmässige Begründetheit eines Aufwands ist im Einzelfall, unter Würdigung der gesamten Umstände, zu ermitteln. Generell ist nur jener Aufwand abzugsfähig, welcher dem geschäftlichen Zweck des Unternehmens zu dienen vermag. Zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb hat ein objektiver, sachlicher (Kausal-) Zusammenhang zu bestehen.