Wegleitung Ziff. III/4.2.1] von 0.5 statt 0.2, ergebend einen steuerlichen Verkehrswert von rund Fr. 650'000.--, berücksichtige die eingeschränkte Marktgängigkeit der Parzelle B. angemessen und ausreichend, wonach sich ein zusätzlicher Pauschalabzug erübrige.) 2004 Kantonale Steuern 133 34 Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen (verdeckte Gewinnausschüttung). - Grundsätze der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit (Erw. 2/a,b). - Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Erw. 2/c).