374 f., 518). Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob der von der Vorinstanz errechnete Verkehrswert tatsächlich "nicht marktkonform" ist, und, sollte dies der Fall sein, ob sämtliche im Bewertungssystem vorhandenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Stromleitungssituation ausgeschöpft wurden, bevor das Mittel eines Pauschalabzugs in Betracht gezogen wird. (Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, eine Gewichtung des Ertragswerts - in Relation zum Realwert - [§ 13 VBG und Anhang 16; Wegleitung Ziff.