Daraus darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass an den nach dieser Bewertungssystematik ermittelten, jedoch am Markt in dieser Höhe nicht erzielbaren Schätzungsergebnissen zum Nachteil des Steuerpflichtigen festzuhalten wäre. Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) erlaubt es nicht, den Privaten stärker zu belasten, als es in den massgeblichen Normen vorgesehen ist; der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel vor, und wo dies nicht der Fall ist, handelt es sich ausschliesslich um den Ausnahmefall gesetzwidriger Begünstigung des Privaten ("Gleichbehandlung im Unrecht";