Das KStA hält zu Recht fest, dass bei der Grundstückbewertung angestrebt werden muss, ein detailliert ausgestaltetes Programm mit genügend feiner Rasterung zu verwenden, um möglichst objektive, nachvollziehbare Schätzwerte zu ermitteln, die von den betroffenen Grundeigentümern akzeptiert werden. Dies gilt namentlich für Bewertungen, die sich - mangels direkter Vergleichswerte - nicht unmittelbar auf den effektiven Geschäftsverkehr abstützen. Daraus darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass an den nach dieser Bewertungssystematik ermittelten, jedoch am Markt in dieser Höhe nicht erzielbaren Schätzungsergebnissen zum Nachteil des Steuerpflichtigen festzuhalten wäre.