Bereits zuvor hatte das Bundesgericht im Falle einer Hochspannungsleitung in einer Distanz von 20 bis 40 m zu einer Hotelliegenschaft festgehalten, dass Grundstücke, auf denen oder in deren Nähe eine Hochspannungsleitung erstellt wird, einen Wertverlust erleiden können, selbst wenn ihre Überbaubarkeit durch die Leitung nicht eingeschränkt wird. Dies einerseits dann, wenn der Bodenpreis massgeblich von der landschaftlichen Schönheit mitbestimmt wird, andererseits aber auch dann, wenn sich manche mögliche Käufer für das Land in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung aus rein psychologischen Gründen nicht interessieren (siehe BGE 102 Ib 350 f. mit