" Für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind der konkret mit der Nähe zur Hochspannungsleitung verbundene Einfluss auf den Wert des betroffenen Grundstücks, der Lärm, die elektromagnetischen Felder und andere allfällige Unannehmlichkeiten zu ermitteln und zu berücksichtigen (BGE 129 II 437 f.). Bereits zuvor hatte das Bundesgericht im Falle einer Hochspannungsleitung in einer Distanz von 20 bis 40 m zu einer Hotelliegenschaft festgehalten, dass Grundstücke, auf denen oder in deren Nähe eine Hochspannungsleitung erstellt wird, einen Wertverlust erleiden können, selbst wenn ihre Überbaubarkeit durch die Leitung nicht eingeschränkt wird.