von einer Starkstromleitung entfernt, wurden Fr. 287.-- bzw. Fr. 350.--/m2 bezahlt. Die Vorinstanz erwog, der signifikant tiefer angesetzte Richtpreisrahmen trage den elektromagnetischen Immissionen bzw. der gedämpften Nachfrage nach Objekten in der Nähe von Starkstromleitungen bereits Rechnung, und setzte den Landwert für die Parzelle 789 am unteren Rahmenende mit Fr. 150.--/m2 fest; zusätzlich bewertete sie 480 m2 der Grundstücksfläche, die innerhalb des Waldabstandes liegen, steil ansteigen und höchstens mit Kleinbauten unüberbaubar sind, nur mit Fr. 50.--/m2. cc) Die vorinstanzliche Bewertung führte - die immissionsbedingte Reduktion (vorne Erw. aa und bb)