um vier Punkte auf 28 von maximal 50 möglichen Punkten (Position 43.1 des Schätzungsprotokolls; Wegleitung Ziff. IV/1.9 und 10; Anhang 8 zur VBG) - was allerdings betraglich nur geringfügige Auswirkungen hatte. bb) Den Landwert, welchen die Gemeindeschätzungskommission mit Fr. 70'000.-- (Pos. 74) aus einer früheren Grundstückschätzung übernommen hatte (vorne Erw. b/bb), korrigierte die Vorinstanz auf Fr. 211'500.--. Sie orientierte sich dabei an der für die allgemeine Neuschätzung per 1. Januar 1999 massgebenden Landpreiserhebung vom 24. Juni 1997. Dabei war für das betroffene W2- Gebiet ein Richtpreisrahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 220.--/m2 ermittelt worden.