Dieser Pauschalbetrag ist in keiner Art und Weise begründbar und nachvollziehbar, er ist offensichtlich und in willkürlicher Weise zu tief (vgl. auch hinten, Erw. c/bb). Eine derartige "Korrektur innerhalb des Systems" ist nicht weniger falsch und unzulässig und müsste vom KStA in gleicher Weise beanstandet werden. c) aa) Die Vorinstanz erwog, für einen potentiellen Mieter der Parzelle B. sei der Umstand entscheidend, dass etwa die Hälfte des Grundstücks einer nichtionisierenden Strahlung über dem Anlagegrenzwert (Anhang 1 Ziff. 14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710] vom 23. Dezember 1999) ausgesetzt sei.