Es sei zudem stossend, dass sich der steuerliche Verkehrswert der Parzelle B. nach diesem Abzug jenem dreier ungleich kleinerer, von der Hochspannungsleitung vergleichbar betroffener Nachbarparzellen annähere. An der Augenscheinsverhandlung präzisierte das KStA, dass der (akzeptierte) Minderwert der Parzelle B. mit einer Korrektur innerhalb des gebräuchlichen Grundstückbewertungssystems berücksichtigt werden müsse und nicht mit einem Pauschalabzug ausserhalb des Systems erfolgen dürfe. bb) Dem KStA ist beizupflichten, dass die Regeln über die Grundstücksbewertung erlauben sollen, im Rahmen dieses Systems zu angemessenen Schätzungen zu gelangen.