Das KStA anerkennt, dass die Leitung und der hinter dem Wohnhaus der Beschwerdegegner stehende Hochspannungsmast zu einem Minderwert der Parzelle führen. Hingegen entbehre der vorgenommene Pauschalabzug einer rechtlichen Grundlage und widerspreche einer seriösen Schätzungsmethodik. Er erübrige sich, da die Vorinstanz die elektromagnetischen Immissionen bzw. die gedämpfte Nachfrage nach Objekten in der Nähe von Starkstromleitungen bei der Mietwertberechnung und auch beim Landwert in die Gesamtbewertung des Grundstücks habe einfliessen lassen.