III/1.1.10). Der Verkehrswert wird festgesetzt durch die Gleichsetzung mit dem Kaufpreis, sofern ein Kaufpreis fehlt oder dieser nicht dem Verkehrswert entspricht, durch mittelbaren oder unmittelbaren Preisvergleich oder - fehlen sowohl Kaufpreis wie auch Preisvergleich - durch Berechnung mit dem gewichteten Ertragswert und Realwert (§ 12 Abs. 2 VBG). b) Vorliegend ist zu beurteilen, wie und in welchem Umfang die Nähe der Starkstromleitung zur Parzelle B. bei der Grundstückbewertung zu berücksichtigen ist. aa) Das KStA anerkennt, dass die Leitung und der hinter dem Wohnhaus der Beschwerdegegner stehende Hochspannungsmast zu einem Minderwert der Parzelle führen.