III/3.2.1, erfasst der Verkehrswert überbauter Grundstücke die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, wozu insbesondere der Wertermittlungsstichtag, die rechtlichen Gegebenheiten, die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit und Lage zählen. Immissionen sind dauernde Beeinflussungen durch Lärm, Geräusche, Gerüche, Licht, ästhetische Empfindungen, Erschütterungen, Wärme etc. (Wegleitung, Ziff. III/1.1.10).