Besteuerung zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert vor (§ 39 Abs. 4 aStG). Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt der Preis, welcher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 12 Abs. 1 VBG). Gemäss Wegleitung für die Bewertung der Grundstücke des Steueramts des Kantons Aargau, Ausgabe 1985 (im Folgenden: Wegleitung), Ziff. III/3.2.1, erfasst der Verkehrswert überbauter Grundstücke die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren, wozu insbesondere der Wertermittlungsstichtag, die rechtlichen Gegebenheiten, die tatsächlichen Eigenschaften und die sonstige Beschaffenheit und Lage zählen.