Die vorinstanzliche Grundstückbewertung, insbesondere die festgesetzte Höhe des Eigenmietwerts, die immissionsbedingte Herabsetzung der Punktzahl für die Wohnlage, die Korrektur beim Land- und Realwert sowie der errechnete steuerliche Verkehrswert (vor dem Pauschalabzug) von Fr. 725'022.--, ist nicht angefochten. 2. a) Die Aargauer Steuergesetzgebung sieht für Grundstücke - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die 128 Verwaltungsgericht 2004