1. Das KStA rügt im vorliegenden Verfahren einzig die Zulässigkeit des Pauschalabzugs, mit dem die Vorinstanz "psychologischen Auswirkungen" des Hochspannungsmasts und der Hochspannungsleitung Rechnung trug. Die vorinstanzliche Grundstückbewertung, insbesondere die festgesetzte Höhe des Eigenmietwerts, die immissionsbedingte Herabsetzung der Punktzahl für die Wohnlage, die Korrektur beim Land- und Realwert sowie der errechnete steuerliche Verkehrswert (vor dem Pauschalabzug) von Fr. 725'022.--, ist nicht angefochten.