32 Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen 2004 Kantonale Steuern 127 Partner (Konkubinat) zusammenleben. Die kantonale Bestimmung, dass der Verheiratetentarif auf geschiedene Steuerpflichtige nur anwendbar ist, wenn sie allein mit Kindern zusammenleben, verstösst gegen das StHG.