Die Kosten einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich ist, Gewinnungskosten..." Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten (§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung nicht näher eingegangen werden muss.