So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert: "(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirtschaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden.