sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen bleiben. c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Ein- mann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert: "(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt ist.