Eine so weit gehende Abzugsmöglichkeit ist abzulehnen. Allenfalls liesse sich erwägen, aus Gründen der Rechtsgleichheit die Prämien der Selbstständigerwerbenden für den im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherbaren Verdienst von zur Zeit Fr. 106'800.-- im Jahr bzw. Fr. 293.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV in der Fassung vom 28. September 1998) als abzugsfähig anzuerkennen; auf Seiten der unselbstständig Erwerbenden ist kein Sachverhalt ersichtlich, der als Basis für noch höhere Abzüge bei Selbstständigerwerbenden - auf Grundlage eines Gleichbehandlungsanspruchs - dienen könnte. Wie 126 Verwaltungsgericht 2004