Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 27 N 8), - wenn die Berufsausübung mit besonderen Unfallrisiken verbunden ist und die Versicherung daher vorwiegend betrieblich bedingt erscheint - dies gestützt auf § 36 Abs. 1 StG und in Weiterführung der Rechtsprechung zum früheren Recht (AGVE 1978, S. 356 mit Hinweisen), und - mit ähnlicher Begründung - wenn erkennbar das Betriebsrisiko (Kredit- und andere Fixkosten) während einer längeren unfallbedingten Erwerbslosigkeit abgedeckt wird (Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Auflage, Muri/Bern 1999,