- soweit der Arbeitgeber in gleichem Umfang auch für die Prämien seiner Arbeitnehmer aufkommt - dies ebenfalls aus Rechtsgleichheitsgründen (Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts [Hrsg. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter/Kommission Steuerharmonisierung], Muri/Bern 1995, S. 39; Reich, a.a.O., Art.