Trotzdem wird in der Lehre die Abzugsfähigkeit teilweise - aus Überlegungen der rechtsgleichen Behandlung - vollumfänglich bejaht (Aeschbach, a.a.O., § 40 N 125 [der zitierte RGE äussert sich aber nicht zur Unfallversicherung und belegt ausschliesslich die Nichtabzugsfähigkeit von Prämien für die Krankentaggeldversicherung]; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 27 N 45). Teilweise werden bestimmte Ausnahmen anerkannt, namentlich 2004 Kantonale Steuern 125