Aus den Erwägungen 2. a) Prämien und Beiträge für die obligatorische Unfallversicherung sind uneingeschränkt abziehbar (§ 40 lit. f StG). Prämien für nicht obligatorische Unfallversicherungen werden demgegenüber durch die Pauschale von Fr. 4'000.-- (Verheiratete) in § 40 lit. g StG erfasst und können deshalb nicht separat abgezogen werden. Dem Obligatorium der Unfallversicherung unterstehen nur die unselbstständig Erwerbenden; Selbstständigerwerbende können sich aber freiwillig versichern lassen (Art. 1a, Art. 4 Abs. 1 UVG).