113 II 171), sagen nichts darüber aus, ob von den Vertragsparteien eine Veräusserung und Eigentumsübertragung des "Leasingobjekts" gewollt war. Das Gleiche gilt - in ihrem Anwendungsbereich - für die Schutzbestim- 124 Verwaltungsgericht 2004 mungen des (früheren) Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 8. Oktober 1993 bzw. des dieses und die Art. 226a ff. OR per 1. Januar 2003 ablösenden KKG vom 10. Dezember 2001.