O., § 40 N 34 ff.). c) Ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf einen von den Parteien als Leasingvertrag bezeichneten Vertrag die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a ff. OR) zur Anwendung gelangen, ist für die steuerrechtliche Qualifikation, ob eine Kapitalschuld vorliegt, nicht entscheidend. Diese zum Schutze der Konsumenten aufgestellten Vorschriften, welche unabhängig vom Veräusserungswillen immer dann zur Anwendung gelangen, wenn der Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht die gleichen Zwecke wie ein Abzahlungskauf verfolgt (vgl. BGE 118 II 155; 113 II 171)