Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor, vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Gebrauchsüberlassung, stellen die Leasingraten einzig eine Gegenleistung für die Nutzung des Leasinggutes und somit nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar. Ist hinter dem Leasingvertrag hingegen ein Veräusserungsgeschäft verborgen, welches letztendlich die Übertragung von Besitz und Eigentum bezweckt, besteht eine Kapitalschuld und die eigentlichen Schuldzinsen (als Teil der Leasingraten) sind abzugsfähig (vgl. zum Ganzen: StE 1992, B.27.2 Nr. 12 = ASA 61/1992-93, S. 250 ff.; StE 1993, B.27.2, Nr. 14; Aeschbach, a.a.O., § 40 N 34 ff.).