Je nachdem ist der Leasingvertrag als mietähnliches Geschäft, dessen Zweck in der Nutzung statt im Kauf liegt (echtes Mobilienfinanzierungsleasing), oder als Veräusserungsgeschäft in Form eines Miet- kaufs- oder eines Abzahlungsvertrags (unechtes Mobilienfinanzierungsleasing) zu qualifizieren. Liegt ein mietähnlicher Vertrag vor, vereinbaren die Vertragsparteien also nicht mehr als eine Gebrauchsüberlassung, stellen die Leasingraten einzig eine Gegenleistung für die Nutzung des Leasinggutes und somit nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.