Die steuerliche Abzugsfähigkeit des in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteils hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab; entscheidend ist, ob das Vertragsobjekt nach dem Willen der Vertragsparteien zu Eigentum oder nur zum Gebrauch überlassen wurde. Je nachdem ist der Leasingvertrag als mietähnliches Geschäft, dessen Zweck in der Nutzung statt im Kauf liegt (echtes Mobilienfinanzierungsleasing), oder als Veräusserungsgeschäft in Form eines Miet- kaufs- oder eines Abzahlungsvertrags (unechtes Mobilienfinanzierungsleasing) zu qualifizieren.