und Variationen denkbar, indessen ist nicht alles, was von den Vertragsparteien als Leasingvertrag bezeichnet wird, auch als solcher zu qualifizieren (BGE 119 II 238 = Pra 84/1995, S. 327 f.; Walter R. Schluep/Marc Amstutz, in: Basler Kommentar, OR I, 3. Auflage, Basel 2003, Einleitung vor Art. 184 ff. N 81 ff. mit Hinweisen). b) Die steuerliche Abzugsfähigkeit des in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteils hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab; entscheidend ist, ob das Vertragsobjekt nach dem Willen der Vertragsparteien zu Eigentum oder nur zum Gebrauch überlassen wurde.