2. Gemäss § 40 lit. a StG werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen bis zu einem bestimmten Höchstmass abgezogen. Voraussetzung einer steuerlich zu beachtenden Zinsschuld ist das Vorhandensein einer Kapitalschuld, d.h. die nicht unentgeltliche Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals, wobei dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. Kein Schuldzins im Sinne des Steuergesetzes liegt dagegen vor, wenn eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zins fehlt, wie etwa beim Mietzins.