756 ff.). Dass die Käuferin dann doch nicht vom Vertrag zurücktrat, als am 31. August 1995 noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag, vermag an der Auslegung des Vertrages nichts zu ändern und ist als Einwand genau so unbehelflich wie das letztlich vom Zufall abhängende Argument, der Kaufvertrag sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 1995/1996 bereits abgewickelt gewesen. c)