Diese Gleichstellung ergibt sich insbesondere daraus, dass sowohl die Leistung des Kaufpreises (Ziff. III/2, 3) als auch die Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt (Ziff. IV/1) von der Erteilung der Baubewilligung abhängig gemacht wurden, was verhinderte, dass der Vertrag vor diesem Zeitpunkt irgendwelche Wirkungen entfaltete (mit Ausnahme der Anzahlung von Fr. 100'000.-- gemäss Ziff. III/1). Die Aussage der Beschwerdeführer, die Vertragsparteien seien sich 2004 Kantonale Steuern 121