IV/1). b) Die konkrete Ausgestaltung zeigt, dass die Vertragsparteien die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Baubewilligung abhängig machen wollten. Atypisch für ein suspensiv bedingtes Rechtsgeschäft ist einzig die vereinbarte Regelung (Ziff. IV/5), wonach der Vertrag bei Nichterteilung der Baubewilligung nicht automatisch dahinfiel, sondern den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Gleichwohl rechtfertigt es sich, für die steuerlichen Folgen von einem suspensiv bedingten Vertrag auszugehen. Diese Gleichstellung ergibt sich insbesondere daraus, dass sowohl die Leistung des Kaufpreises (Ziff.