Die geleistete Anzahlung von Fr. 100'000.-- (zuzüglich eines allfällig geleisteten Zinses) sollte jedoch als Reugeld dem Verkäufer verbleiben, falls die Gründe für die Nichterteilung der Baubewilligung bei der Käuferin liegen sollten; der Verkäufer hatte demgegenüber die Anzahlung zurückzuerstatten, falls der Vollzug der Anmeldung im Grundbuch aus bei ihm liegenden Gründen nicht erfolgen konnte (Ziff. IV/5). Die Urkundsperson wurde beauftragt, die Handänderung dem Grundbuchamt erst dann zur Eintragung anzumelden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für die Überbauung des Kaufobjekts vorliege (Ziff. IV/1).