Die Käuferin verpflichtete sich, bis zum 15. Februar 1995 ein der damals gültigen Bauzonenordnung entsprechendes Baugesuch für die Überbauung des Gesamtgrundstücks einzureichen. Für den Fall, dass bis spätestens 31. August 1995 keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen sollte, räumten sich die Vertragsparteien gegenseitig das Recht ein, entschädigungslos und ohne Kostenrückerstattung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die geleistete Anzahlung von Fr. 100'000.-- (zuzüglich eines allfällig geleisteten Zinses) sollte jedoch als Reugeld dem Verkäufer verbleiben, falls die Gründe für die Nichterteilung der Baubewilligung bei der Käuferin liegen sollten;