Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts abhängt. Sowohl Geschäfte unter einer Suspensiv- als auch solche unter einer Resolutivbedingung begründen einen Schwebezustand (Felix R. Ehrat, in: Basler Kommentar, OR I, 3. Auflage, Basel 2004, Vorbem. zu Art. 151-157 N 1, 5). Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit von der späteren Erteilung einer Baubewilligung abhängig gemacht wird, ist als (suspensiv) bedingtes Rechtsgeschäft zu qualifizieren (BGE 95 II 527 f.; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, S. 118).