Voraussetzung dafür ist jedoch das Vorliegen eines abgeschlossenen Rechtserwerbs, die blosse Anwartschaft oder der Erwerb einer bedingten Forderung genügen nicht. Ist eine Forderung mit einer Suspensivbedingung verknüpft, erfolgt der steuerliche Einkommenszufluss erst, wenn die Bedingung eintritt (VGE II/49 vom 29. April 1998 [BE.96.00185] in Sachen U.W., S. 8 f.; vgl. auch AGVE 2002, S. 175 f.; Koch, a.a.O., Vorbem. zu §§ 22-36 aStG N 13). Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts abhängt.